Home
Wir über uns
Leistungen
Vereinsgeschiche
Vorstandschaft
Veranstaltungen
Terminkalender
Aktuelles
Fotoalbum
Mitglied werden
Vereinssatzung
Interessante Links
Kontakt
Impressum
Sitemap

 

Eigenheimervereinigung Ihrlerstein e.V.

(Vereinseintragung am 22.10.2010)

VEREINSSATZUNG

 

§ 1 

Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Eigenheimervereinigung-Ihrlerstein e.V.

Er hat seinen Sitz in     Ihrlerstein

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht  eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereines

 (1)   Zweck des Vereins, ist die Vertretung der Vereinsmitglieder zur Wahrung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen, sowie  die Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des Eigenheimerverbandes Bayern e.V. dem der Verein als korporatives Mitglied angehört.

 (2)   Der Verein verleiht an seine Mitglieder Geräte für Haus und Garten. Art und Anzahl der Geräte, sowie eventuelle Benutzungsgebühren bestimmt der erweiterte Vorstand.

 (3)   Der Zweck des Vereines ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes ausgerichtet.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfall ist binnen vier Wochen nach Zustellung des  Ablehnungsbescheides der Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.

 (2)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereines.

(3)   Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem Hinterbliebenen, der Eigentümer des Eigenheimes wird, fortgesetzt werden, wenn eine neue Beitrittserklärung beantragt wird. In beiden Fällen ist die Vorstandschaft zu informieren.

(4)   Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(5)   Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit einem Beitrag von mehr als zwölf Monaten im Rückstand ist oder das Interesse des Vereines schädigt bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung möglich. 

 

§ 4 Rechte der Mitglieder 

(1)   Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Sind mehrere Personen Eigentümer eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung, können alle Miteigentümer Vereinsmitglieder sein. Sie haben jedoch nur ein gemeinsames Stimmrecht.

(2)   Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann ein anderes Vereinsmitglied jederzeit widerruflich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist mit Ausnahme bei Ehegatten vor Beginn einer Mitgliederversammlung oder sonst bei Ausübung des Rechtes schriftlich dem Vorstand vorzulegen.  

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder 

(1)   Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge sind im Voraus jeweils jährlich an den Verein zu entrichten.

(2)   Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag bei Bedarf erhöhen, jedoch bedarf eine Erhöhung über 20 % in einem Kalenderjahr der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(3)   Art und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Verein.

(4)   Stellen die Mitglieder Schäden an gemeinsamen Geräten fest, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich dem Verein (Gerätewart) anzuzeigen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung behält der Verein Schadenersatzforderungen vor. 

 

§ 6 Organe des Vereines 

        Der Verein hat folgende Organe:

        a) Vorstand

        b) Erweiterter Vorstand

        c) Mitgliederversammlung. 

§ 7 Vorstand 

(1)   Er besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und ausßergerichtlich je mit Alleinvertetungsbefugnis (§26 BGB)

(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

(3)   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amtsgeschäften bestimmt der Vorstand einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.

(4)   Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

(5)   Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. 

 

§ 8 Der erweiterte Vorstand

1)     Er besteht aus den beiden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer und 6 Beisitzern. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

2)     Der erweiterte Vorstand hat neben den sonst in der Satzung und die Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben und denen, die ihm die Mitgliederversammlung im Einzelfall überträgt, die Aufgabe, den Vorstand in der Geschäftsführung des Vereines zu unterstützen, insbesondere mit ihm die Entscheidung des Vorstandes auf dessen Antrag hin zu beraten.

3)     Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes soll in der Mitgliederversammlung berichtet werden.

4)     Die Arbeitsweise des erweiterten Vorstandes kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Der Vorstand kann den erweiterten Vorstand nach Maßgabe der Geschäftsordnung jederzeit einberufen.

5)     Das Amt des erweiterten Vorstandes ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind zu ersetzen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens zehntägiger Frist schriftlich zu erfolgen.

(2) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

       a) Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes,

       b) Entlastung des Vorstandes,

       c) Wahl des erweiterten Vorstands und der Revisoren,

       d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages bei Erhöhung von über 20 v.H. je Kalenderjahr,

       e) Festsetzung der Aufwandsentschädigungen,

       f) Satzungsänderungen

       g) Auflösung des Vereines.

(3)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der  Mitglieder schriftlich von ihm fordert. 

(4)  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2.Vorsitzende oder ein vom Vorstand beauftragte Person.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom Schriftführer zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

 

§ 10 Abstimmung 

Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen bei allen Organen des Vereines mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht geheime schriftliche Abstimmung beantragt wird. Zur Satzungsänderung 

einschließlich des Vereinszweckes ist die 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 11 Revisoren und Revision 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal die Geschäfts-, Kassen- und Buchführung zu prüfen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

(2) Alle Mitglieder des Vorstandes und andere Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen.

 

§ 12 Auflösung des Vereines 

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereines umfassen muss.

(2) Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens drei Wochen nachher erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(3) Bei Auflösung des Vereins soll das Vermögen  zu gleichen Teilen an die Kindergärten "Brandler Zwergerlgarten" sowie "St.Theresia" beide in Ihrlerstein, gehen.

§ 13 Dachorganisation 

Der Verein ist korporatives Mitglied des

Eigenheimerverbandes Bayern e.V.

Schleißheimerstraße 205a

80809 München